Impressum

Verantwortlich nach § 5 TMG und verantwortlich für die technische Realisierung:

SOLTOP EU GmbH
Lindauer Straße 15
88145 Hergatz
Germany

Geschäftsführer:

Andreas Zimmerer, Wolfgang Thiele
Sitz der Gesellschaft: Hergatz
Amtsgericht: Kempten Handelsregister HRB 14331
USt-IdNr.: DE300491338
MwSt: 61019/00691
EORI: DE314291943832627

Urheberrecht:

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© Copyright SOLTOP Schuppisser AG, CH-Elgg

AGB´s Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SOLTOP EU GmbH, Lindauer Straße 15, D-88145 Hergatz

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrags. Für alle Verkäufe, Produktlieferungen, Arbeiten und Dienstleistungen gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für alle darauf folgenden Geschäfte, ohne dass hierzu beim Abschluss eines solchen Geschäfts ein wiederholter ausdrücklicher Hinweis darauf oder eine Vereinbarung darüber notwendig ist. Vereinbarungen oder tatsächliche Regelungen in einem Einzelfall, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur in diesem besonderen Fall und nicht für andere Aufträge.
(3) Wir widersprechen hiermit allen Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Bestellers auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; etwaige abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Lieferungen von uns mit der Kenntnis über sowie ohne Vorbehalt und ohne ausdrücklichen Einwand gegen entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erfolgen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Anstalten im Sinne von § 310 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

§ 2 Angebote und Aufträge
(1) Unsere Angebote, einschliesslich Zeichnungen oder Grafiken, können ohne Vorankündigung geändert werden und sind unverbindlich, insbesondere mit Bezug auf die Mengen, Preise, Lieferzeiten, Massangaben, Leistungsdaten und technischen Spezifikationen, sofern in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.
(2) Angaben in Prospekten, Katalogen, Werbung, Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind im Handel übliche Richtwerte und stellen keine ausdrückliche oder stillschweigende Beschreibung oder Vereinbarung über die Qualität oder Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit dar, sofern in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.
(3) Gilt eine Bestellung durch den Besteller als Angebot gemäss § 145 BGB, so können wir es innerhalb einer Woche nach Eingang der Bestellung annehmen oder, wenn sich der Auftrag auf nicht am Lager befindliche Waren oder Mengen bezieht, innerhalb von zwei Wochen.
(4) Bestellungen des Bestellers gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Bestätigen wir eine mündlich oder in einem Telefongespräch getroffene Vereinbarung nicht schriftlich, so gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.
(5) Die ausdrücklich in der Auftragsbestätigung beschriebenen Merkmale sind eine endgültige Bestimmung der Eigenschaften unserer Produkte und Dienstleistungen. Andernfalls gilt die Qualität der Waren als der üblichen Handelspraxis entsprechend, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart oder von uns bestätigt worden ist.
(6) Wir behalten uns das Recht vor, die technischen Spezifikationen jederzeit zu ändern, soweit dies durch die geltenden Gesetze oder Verordnungen oder zwingende Sicherheitserwägungen verlangt wird, wobei dies nicht zu Schadensersatz oder sonstigen Ansprüchen des Bestellers führt. Wir behalten uns ferner das Recht vor, die technischen Spezifikationen für Lager- und Transportanforderungen zu erweitern. Wir werden den Besteller unverzüglich über solche Abweichungen unterrichten. Innerhalb der Toleranzen liegende übliche Abweichungen in der Produktion und im Handel sind jederzeit ohne Benachrichtigung des Bestellers zulässig.
(7) Wir überprüfen die Konformität unserer Produkte und Dienstleistungen mit den Informationen, Dokumenten, Zeichnungen, Mustern und dergleichen des Bestellers nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Wir haften nicht für Fehler aufgrund von Informationen, Dokumenten, Zeichnungen, Mustern und dergleichen des Bestellers, sofern nicht billigerweise von uns erwartet werden kann, dass wir sie in der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erkennen.
(8) Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags durch den Besteller müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, um rechtsverbindlich zu werden. Wenn sich solche Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags auf die Kosten oder den Zeitaufwand für die Auftragserfüllung auswirken, sind wir berechtigt, die Bedingungen der Bestellung entsprechend anzupassen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Gegenforderungen
(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung. Soweit anwendbar, wird die MwSt. in der Rechnung in ihrer gesetzlichen Höhe am Rechnungstag gesondert ausgewiesen.
(2) Sofern in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, verstehen sich die Preise „ab Werk“ (Incoterms 2000) und ohne Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
(3) Wenn infolge einer Änderung des Gesetzes zwischen dem Vertragsdatum und dem Liefertermin zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Umlagen, Wechselkurszahlungen – zu leisten sind, haben wir das Recht, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Das Gleiche gilt für jegliche Prüfungsgebühren.
(4) Bei Aufträgen mit einer Lieferzeit von mehr als drei Monaten ab Eingang der Bestellung sind wir berechtigt, eine anteilige Anpassung der vereinbarten Preise von bis zu 5 % vorzunehmen, wenn nach unserer Annahme und vor der Erfüllung der Bestellung unsere Selbstkostenpreise und Produktionskosten steigen, ohne dass wir einen solchen Anstieg zu vertreten haben.
(5) Zusätzliche Waren und Dienstleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Bestellungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise oder Vergütungen vereinbart worden sind, werden zu den geltenden Listenpreisen an dem Tag in Rechnung gestellt, an dem sie erbracht werden, oder aber zu den Preisen, die an diesem Tag für die Rechnungsstellung unserer Löhne (Tagespreise) zuzüglich Porto, Fracht und Verpackung gelten.
(6) Unsere Zahlungsansprüche sind Nettobeträge, die sofort ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung zahlbar sind, sofern nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Rabatte bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(7) Wird der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreissig Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung oder an einem anderen vereinbarten Termin gezahlt, so sind wir ohne erforderliche gesonderte Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in angemessener Höhe zu verlangen, in jedem Fall aber in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
(8) Schuldscheindarlehen, Schecks oder andere Zahlungsversprechen akzeptieren wir nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber zur Gutschrift unter dem Vorbehalt der Zahlung und nicht erfüllungshalber. Gebühren für Diskontwechsel oder Schuldscheine sind auf Kosten des Bestellers sofort zur Zahlung fällig.
(9) Wenn beim Besteller kein ordnungsgemässer Betrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprozess stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein in- oder ausländisches gerichtliches oder aussergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt oder ein Verfahren nach der deutschen Insolvenzordnung oder ein ähnliches Verfahren gegen den Besteller beantragt wird, sind wir berechtigt, alle seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schuldscheine oder Schecks angenommen haben. Gleiches gilt, wenn sich der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet oder wenn es zu anderen Zwischenfällen kommt, die ernsthafte Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit aufkommen lassen. Darüber hinaus können wir in einem solchen Fall Vorauszahlungen oder eine Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(10) Der Besteller hat kein Recht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, sofern die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht unbestritten oder gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Der Besteller ist zur Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit sich die zugrunde liegenden Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis ableiten.

§ 4 Lieferung und Versand
(1) Die Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich angegeben werden.
(2) Vereinbarte oder angegebene Lieferfristen beginnen mit der abschliessenden Klärung aller zwingenden technischen Aspekte und mit der rechtzeitigen und ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen des Bestellers zur Zusammenarbeit. Die Einrede der Nichterfüllung des Vertrags bleibt vorbehalten.
(3) Wir sind zur vorzeitigen Lieferung oder Leistung berechtigt und dürfen angemessene Teillieferungen vornehmen, sofern für uns nicht erkennbar ist, dass die Teillieferung oder Teilleistung für den Besteller nicht von Interesse ist.
(4) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (Incoterms 2000), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Als versandbereit gemeldete Waren müssen vom Besteller unverzüglich übernommen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie so zu versenden, wie wir es für richtig halten, oder zu üblichen Spediteurpreisen ausschliesslich auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; ferner sind wir dazu berechtigt, wenn wir uns verpflichten, die Ware zu versenden, hierzu aber ohne unser Zutun nicht in der Lage sind. Die Waren gelten mit der Lagerung als geliefert.
(5) Die Waren werden unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers befördert. Dies gilt auch im Falle einer kostenlosen Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Alle daraus entstehenden Kosten gehen ausschliesslich zulasten des Bestellers.
(6) Erfolgen die Auswahl des Versandorts, des Transportwegs oder des Transportmittels durch uns, so liegt dies in unserem billigen Ermessen und geschieht ohne Übernahme einer Haftung für die billigste und schnellste Beförderung.
(7) Stellt der Besteller das Transportmittel, so ist er für seine rechtzeitige Verfügbarkeit verantwortlich. Etwaige Verzögerungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle daraus entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.

§ 5 Liefer- und Annahmeverzug
(1) Unsere Lieferverpflichtung erfolgt stets vorbehaltlich des rechtzeitigen und ordnungsgemässen Erhalts der Waren von unseren eigenen Lieferanten. Dies gilt nicht, wenn die fehlerhafte, verzögerte oder fehlende Lieferung durch unsere Lieferanten von uns zu vertreten ist.
(2) Jede Unfähigkeit infolge höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, darin eingeschlossen unter anderem Betriebsunterbrechungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, und unsere Reservierung rechtzeitiger Lieferung durch unsere eigenen Lieferanten gemäss Ziffer (1) oben entlasten uns für die Dauer dieser Ereignisse und gemäss ihren Auswirkungen von der Pflicht zur Einhaltung der vereinbarten Frist für die Lieferung und Entladung. Sie berechtigen uns auch, vom Vertrag zurücktreten, woraus sich kein Schadensersatz oder sonstige Ansprüche des Bestellers ergeben. Wenn diese Lieferunfähigkeit mehr als einen Monat in Folge fortbesteht, kann der Besteller nach einer angemessenen Frist von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten, woraus sich kein Schadensersatz oder sonstige Ansprüche des Bestellers ergeben. Soweit möglich, werden wir den Besteller unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Lieferbehinderung und deren voraussichtliches Ende informieren und eine den Umständen entsprechende neue Lieferfrist angeben.
(3) Wird der vereinbarte Zeitpunkt der Lieferung oder Entladung überschritten und liegt kein Ereignis gemäss Ziffer (2) oben vor, so hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Die Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Erfolgt die Erfüllung auch nicht in dieser Nachfrist, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, hat jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung oder Verzug, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt. Ist der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit oder aber fahrlässige oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bedingt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Lieferverzug durch einfache Fahrlässigkeit bedingt und weist der Besteller einen hierdurch erlittenen Schaden nach, so haften wir pauschal für jede volle Woche des Verzugs mit 0.5 % des jeweiligen Werts der im Verzug befindlichen Waren, jedoch nicht mit mehr als insgesamt 5 % dieses Werts. Sind unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verantwortlich, so ist dieses Verschulden uns zuzurechnen.
(4) Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein festes Geschäft im Sinne von Artikel 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von Artikel 376 HGB oder ist der Besteller berechtigt, geltend zu machen, dass die Erfüllung des Vertrags infolge eines Lieferverzugs, für den wir verantwortlich sind, nicht mehr in seinem Interesse liegt, so haften wir nach Massgabe der Gesetzgebung.
(5) Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug oder verletzt er seine Pflichten zur Zusammenarbeit, so sind wir berechtigt, Schadensersatz für die sich daraus ergebenden Schäden zu verlangen, einschliesslich der erforderlichen Mehraufwendungen. Weitere Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

§ 6 Untersuchungspflicht und Rüge
(1) Bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort oder (im Falle der Selbstversorgung) nach Inbesitznahme muss der Besteller sofort
a) Mengen, Gewicht und Verpackung prüfen und Einwände dazu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief festhalten; und
b) eine Qualitätsprüfung durchführen, zumindest jedoch eine repräsentative stichprobenartige Prüfung, und hierzu die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) öffnen und ihren offensichtlichen Zustand überprüfen.
(2) Im Falle einer Mängelrüge hat der Besteller die folgenden Verfahren und Fristen einzuhalten:
c) Die Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen. Bei offensichtlichen Mängeln gilt diese Mitteilung als unverzüglich erfolgt, wenn sie bei uns spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Entladung eingeht. Im Falle der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz einer ersten Begutachtung gemäss Ziffer (1) oben unentdeckt geblieben ist, muss uns die Benachrichtigung am zweiten Arbeitstag nach dem Tag zugehen, an dem der Fehler entdeckt worden ist.
d) Die Mitteilung muss schriftlich oder per Fax bei uns eingehen und erläutert werden, um rechtlich wirksam zu sein. Eine mündliche oder telefonische Benachrichtigung ist nicht ausreichend. Eine Mitteilung an Handels- oder Verkaufsvertreter ist ungültig. Die Mitteilung muss die Art und den Umfang des behaupteten Mangels eindeutig angeben.
e) Der Besteller verpflichtet sich, die beanstandeten Waren am Ort der Prüfung zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen; die Untersuchung kann durch uns, unseren Lieferanten oder jeden von uns benannten Gutachter erfolgen.
(3) Beanstandungen hinsichtlich Menge, Gewicht oder Verpackung der Waren sind ausgeschlossen, sofern nicht auf dem Lieferschein, einem Frachtbrief oder einer Quittung gemäss Ziffer (1) (a) oben ein Vermerk angebracht worden ist.
(4) Waren, für die gemäss den oben genannten Verfahren und Fristen keine Beanstandungen geltend gemacht worden sind, gelten als genehmigt und mängelfrei angenommen.

§ 7 Gewährleistung
(1) Wir garantieren die einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren gemäss Auftragsbestätigung. Abweichungen innerhalb der üblichen Toleranzen in der Produktion und im Handel sind jederzeit zulässig. Andernfalls hat die Qualität der Waren der üblichen Handelspraxis zu entsprechen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
(2) Unsere Gewährleistungspflicht gilt vorbehaltlich der Einhaltung der förmlichen und zeitlichen Verpflichtungen des Bestellers in Bezug auf Prüfung und Rüge.
(3) Der Zustand der Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestimmt, ob sie vertragsgemäss sind.
(4) Der Besteller trägt die Verantwortung für die ordnungsgemässe Verwendung im Hinblick auf den beabsichtigten Gebrauch unter Berücksichtigung der Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, die Auswahl der Zusatzwerkstoffe und Montagevorrichtungen, die notwendigen Testverfahren zur Überprüfung, die Vollständigkeit und Richtigkeit der uns zur Verfügung gestellten technischen Lieferinformationen, technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie in Bezug auf die Bauweise, auch dann, wenn wir Änderungen vorschlagen, die vom Besteller genehmigt werden.
(5) Änderungen oder Ergänzungen der Dienstleistungen oder gelieferten Produkte, die vom Besteller oder durch Dritte vorgenommen werden, führen zum Wegfall unserer Garantie, sofern der Besteller nicht nachweist, dass eine solche Änderung oder Ergänzung den Mangel nicht verursacht hat. Wir haften auch nicht für Mängel, die durch unsachgemässen Gebrauch, unsachgemässe Betriebsbedingungen oder die Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln durch den Besteller oder seine Kunden verursacht werden.
(6) Stellt sich der Mangel nach der Installation durch andere Parteien als uns heraus, haften wir nur dann für Mängel, wenn die Installationsarbeiten für die von uns vertriebene Ware kompetent und fachgerecht durchgeführt worden sind. Der Besteller hat nachzuweisen, dass die Montagearbeiten und/oder Installationsarbeiten kompetent und fachgerecht ausgeführt worden sind. Wir haften nicht für Mängel, die durch unsachgemässe oder ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage und/oder Inbetriebnahme und normale Abnutzung bedingt sind.
(7) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nur zur Nacherfüllung nach eigenem Ermessen, entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware, verpflichtet.
(8) Kommt es nicht zur Nacherfüllung, ist der Besteller nach eigenem Ermessen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
(9) Im Falle der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen zur Mangelbeseitigung, insbesondere Transport- und Beförderungskosten sowie die Kosten für Arbeit und Material zu tragen.
(10) Im Falle der Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware sind wir verpflichtet, die Kosten für Verpackung und Transport zum ursprünglichen Bestimmungsort zu tragen, jedoch nicht mehr als die Kosten für den Transport zum Geschäftssitz des Bestellers zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bestellung. Dies gilt entsprechend für die Kosten der Abholung der mangelhaften Waren, auch bei einem Rücktritt des Bestellers vom Vertrag nach fehlgeschlagener Nacherfüllung. Für die Kosten der Demontage haften wir nur, wenn wir zumindest leichte Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Wir haften nicht für Kosten der Montage.
(11) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich des mangelfreien Teils der von uns erbrachten Leistung nicht nachkommt.
(12) Im Falle von Mängeln ist der Besteller nicht zur Zurückbehaltung berechtigt, es sei denn, die Sendung ist offensichtlich mangelhaft oder der Besteller hat offensichtlich Anspruch auf Verweigerung der Leistungsannahme. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht (insbesondere den Kosten für die Mangelbeseitigung). Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der von den Mängeln betroffenen Sendung und/oder Leistung steht.
(13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Dies gilt nicht im Fall von Artikel 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BGB (Sachen für Bauwerke). Die Nacherfüllung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

§ 8 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Jegliche Haftung für Schäden, die nicht im Zusammenhang mit der erworbenen Ware selbst, Schadensersatzansprüchen für entgangenen Gewinn, Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei Unterzeichnung des Vertrags, wegen anderer Pflichtverletzungen, oder aufgrund von deliktischen Schadensersatzansprüchen für Sachschäden gemäss Artikel 823 BGB stehen, ist ausgeschlossen, ausser in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
(2) Wir haften für vertragstypische Schäden, die der Besteller infolge einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits erleidet, auch wenn wir nur für leichte Fahrlässigkeit verantwortlich sind. In diesem Sinne ist eine wesentliche Vertragspflicht eine Pflicht, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrags ist, auf deren Einhaltung der Besteller regelmässig vertraut und selbstverständlich vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weiter gehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die obligatorische Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit wir nicht für Schadensersatz haften oder unsere Haftung beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Schadensersatzansprüche gegen uns, die nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen oder nicht auf einer vertraglichen Garantie der von uns gelieferten Qualität beruhen oder Tod, Personenschäden oder körperliche Schäden oder das deutsche Produkthaftungsgesetz oder bösartige oder vorsätzliche Absicht oder grobe Fahrlässigkeit betreffen, sind zeitlich auf ein Jahr nach Vertragsabschluss begrenzt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten das vollständige Eigentum an den von uns gelieferten Waren, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschliesslich jedes Saldos erfüllt hat.
(2) Der Besteller hat das Recht, innerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit über die von uns gelieferten Waren zu verfügen. Die hiernach eingeräumte Berechtigung endet in den oben in § 3 Ziffer (9) genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräusserungsbefugnisse des Bestellers durch schriftliche Mitteilung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder uns sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen.
(3) Das Recht des Bestellers auf Verarbeitung der gelieferten Waren ist auch von den Einschränkungen gemäss Ziffer (2) oben abhängig. Der Besteller erwirbt das Eigentum an den ganz oder teilweise verarbeiteten Waren nicht; die Verarbeitung erfolgt als Hersteller im Sinne von Artikel 950 BGB kostenlos zu unseren Gunsten. Sollten wir aus irgendeinem Grund unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt verlieren, so wird hiermit zwischen uns und dem Besteller vereinbart, dass wir mit der Verarbeitung der Waren das Eigentum erwerben, dass wir diese Übertragung des Eigentums annehmen und der Besteller kostenlos Verwahrer der Waren bleibt.
(4) Sollten die Waren unter Eigentumsvorbehalt untrennbar mit Waren verbunden oder vermischt werden, die Eigentum Dritter sind, erwerben wir Miteigentum an den neuen Waren oder dem vermischten Bestand. Der Eigentumsanteil ergibt sich aus dem Anteil des Rechnungswerts der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und dem Rechnungswert der anderen Waren.
(5) Waren, die wir gemäss Ziffer (3) und (4) oben erwerben oder teilweise erwerben, gelten ebenso wie die gelieferte Vorbehaltsware gemäss Ziffer (1) oben im Sinne der folgenden Absätze als gelieferte Vorbehaltsware.
(6) Der Besteller tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräusserung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an uns ab. Diese Ansprüche umfassen auch Ansprüche gegen die Bank, die im Rahmen dieses Verkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Bestellers (und Händlers) ausgestellt oder bestätigt hat. Hiermit nehmen wir die Abtretung an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Waren enthalten sind, die entweder dem Kunden gehörten oder aber ihm von Dritten unter dem (einfachen) Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte Forderung aus der Weiterveräusserung an uns ab. Im anderen Fall, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil des Veräusserungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswerts unserer Waren zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Waren.
(7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen und Vorbehalte zu mehr als 120 % zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Aussenstände beziehungsweise der Vorbehaltsware auf Verlangen des Bestellers nach unserer Auswahl freigegeben.
(8) Der Besteller ist ermächtigt, alle Forderungen aus der Weiterveräusserung der Waren einzuziehen. Diese Berechtigung erlischt, wenn es keine gewöhnliche Geschäftstätigkeit im Sinne von § 3 Ziffer (9) oben mehr gibt. Darüber hinaus können wir die Einzugsermächtigung des Bestellers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen, in Verzug gerät oder uns sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einzugsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Besteller auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Aussenstände ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum / unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller trägt die Kosten jeder Intervention.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, hat er die gesamte Vorbehaltsware auf unser Verlangen und auf seine Kosten an uns zurückzusenden und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Waren an uns abzutreten. Die Herausgabe oder ein Vollstreckungsverfahren bezüglich der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(11) In den oben in § 3 Ziffer (9) genannten Fällen können wir vom Besteller verlangen, uns über die Forderungen aus der an uns gemäss § 9 Ziffer (6) oben abgetretenen Weiterveräusserung einschliesslich seiner Schuldner zu informieren. Im Anschluss an diese Informationen haben wir das Recht, die Abtretung offenzulegen, wenn wir dies für angemessen halten.

§ 10 Gefahrübergang, Verpackung
(1) Die Gefahr geht „ab Werk“ (Incoterms 2000) auf den Besteller über. Werden Dienstleistungen erbracht, um ein bestimmtes Ergebnis herbeizuführen, geht die Gefahr mit der Annahme auf den Besteller über.
(2) Wir sind nicht zur Rücknahme leerer Verpackungen verpflichtet. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Verlangen Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) gleicher Art und Menge und gleichen Werts zurückzugeben, das er für die Zwecke der Lieferung erhalten hat. Ist der Besteller nicht in der Lage, dieses gleich bei der Lieferung unserer Waren zurückzugeben, so hat er unverzüglich eine Begleichung des Leergutkontos (Lieferpflicht) sicherzustellen. Gerät der Besteller mit der Begleichung des Leergutkontos in Verzug, so können wir nach einer angemessenen Nachfrist die Annahme verweigern und vom Besteller Entschädigung verlangen.

§ 11 Geistiges Eigentum und Software, Vertraulichkeit
(1) Wir behalten uns das geistige Eigentumsrecht an Diagrammen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet wurden. Der Besteller muss vor der Weitergabe an Dritte unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erhalten.
(2) Wenn wir dem Besteller Formeln für die Berechnung der Dimensionierung zur Verfügung stellen, erfolgt dies als kostenlose Leistung ohne Gewähr, die jederzeit widerrufen werden kann.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, von denen er während oder im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Kenntnis erlangt, geheim zu halten und diese Informationen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Dokumente, Angaben und Daten, die als solche gekennzeichnet oder wegen ihres Wesens als vertraulich anzusehen sind.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, DE-88161 Lindenberg, sofern in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.
(2) Wir sind berechtigt, für die vertraglichen Leistungen auf Subunternehmer zurückzugreifen.
(3) Der Besteller darf Ansprüche aus Geschäften mit uns nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung abtreten.
(4) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der Kollisionsnormen und internationalen Gesetze über Verkäufe und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, ausser für jeden ausschliesslichen Gerichtsstand, DE-88161 Lindenberg, sofern der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist. Wir sind berechtigt, am Gerichtsstand des Bestellers Klage gegen ihn zu erheben.
(6) Bei Abweichungen zwischen fremdsprachlichen Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung massgebend.
(7) Wir sind berechtigt, Daten des Bestellers nach Massgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern.
(8) Sollten Bestimmungen des Vertrags mit dem Besteller oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.